Frankfurter Gericht klärt: Wann durchgestrichene Preise in der Werbung verboten sind
Suse RädelFrankfurter Gericht klärt: Wann durchgestrichene Preise in der Werbung verboten sind
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt hat die Regeln für Rabattwerbung in Deutschland präzisiert. Die Entscheidung fiel nach rechtlichen Auseinandersetzungen mit einer Supermarktkette und einer Online-Apotheke wegen ihrer Nutzung durchgestrichener Preise. Das Urteil setzt neue Maßstäbe dafür, wie Händler Preisnachlässe bewerben dürfen.
Ausgelöst wurden die Verfahren durch die deutsche Wettbewerbsbehörde, die gegen den Discounter Netto wegen irreführender „Preis-Jojo“-Taktiken vorging. Parallel reichte die Apothekerkammer Nordrhein eine separate Klage gegen die Online-Apotheke Apo.com ein, die durchgestrichene Preise bei rezeptfreien Medikamenten auswies.
Das Landgericht Frankfurt entschied, dass durchgestrichene Preise bei freiverkäuflichen Arzneimitteln unzulässig sind, und stützte sich dabei auf frühere Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Die Richter untersagten jedoch nicht den Verkauf mehrerer Paracetamol-Packungen als Bundle, da es sich dabei um separate, nicht um ein einzelnes rabattiertes Produkt handelte.
Nach deutschem Recht schreibt § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) vor, dass Unternehmen bei der Bewerbung von Rabatten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass diese Regel in den vorliegenden Fällen nicht greift. Die Verordnung ziele darauf ab, Händler daran zu hindern, Preise künstlich hochzusetzen, bevor sie sie herabsetzen – nicht aber darauf, Bezugnahmen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) einzuschränken.
Die Richter wiesen zudem das Argument zurück, Händler müssten bei Verwendung eines Referenzpreises stets den niedrigsten Preis des Vormonats offenlegen. Stattdessen bestätigten sie, dass § 11 PAngV keine Anwendung findet, wenn Rabatte auf einer nicht bindenden Hersteller-UVP basieren.
Das Urteil gibt Händlern klarere Leitlinien an die Hand, wie sie Rabatte bewerben können, ohne Verbraucher in die Irre zu führen. Unternehmen dürfen nun die UVP des Herstellers als Referenz nutzen, ohne den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben zu müssen. Zudem bleibt der Verkauf gebündelter Einzelartikel unter den aktuellen Vorschriften weiterhin erlaubt.






