Neue Steuerregelung: 75 Prozent Abschreibung für Elektro-Dienstwagen ab Juli 2025
Cetin GeißlerNeue Steuerregelung: 75 Prozent Abschreibung für Elektro-Dienstwagen ab Juli 2025
Ab dem 1. Juli 2025 tritt eine neue Steuerregelung in Kraft, die es Unternehmen ermöglicht, einen Großteil der Anschaffungskosten für elektrische Dienstwagen bereits im ersten Jahr abzuschreiben. Die Neuerung gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge. Allerdings kommen die meisten geleasten Fahrzeuge nicht in den Genuss der Regelung – es sei denn, es handelt sich um spezielle Leasingverträge.
Ab dem 1. Juli 2025 können Unternehmen 75 Prozent des Kaufpreises eines elektrischen Dienstwagens im ersten Jahr steuerlich geltend machen. Dies betrifft sowohl Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge. Die restlichen 25 Prozent können über die folgenden fünf Jahre mit jährlichen Abschreibungsraten von 10, 5, 5, 3 und schließlich 2 Prozent abgesetzt werden.
Die Sonderregelung zielt vor allem auf gekaufte Fahrzeuge ab, nicht auf geleaste. Die meisten Leasingverträge qualifizieren sich nicht, da das Fahrzeug nicht in der Bilanz des Unternehmens erscheint. Eine Ausnahme bilden jedoch Vollamortisations-Leasingverträge, bei denen die Leasingraten die vollständigen Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Fahrzeugs decken.
Bei solchen Verträgen wird der Wagen als Vermögenswert in der Bilanz des Leasingnehmers geführt. Nach der letzten Rate oder dem vereinbarten Leasingzeitraum kann das Unternehmen das Fahrzeug übernehmen oder verkaufen. Diese Struktur ermöglicht es, die Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen – anders als bei klassischen Operating-Leasing-Verträgen.
Mit der neuen Abschreibungsmethode soll der Umstieg von Unternehmen auf Elektrofahrzeuge gefördert werden. Sie bietet erhebliche steuerliche Entlastungen im ersten Jahr, schließt jedoch den Großteil der geleasten Flotten aus. Nur Unternehmen, die Vollamortisations-Leasing nutzen, können von der beschleunigten Abschreibung profitieren.






