27 April 2026, 20:32

Neue Regeln für Wundversorgung: Was sich für Ärzte und Patienten ändert

Schwarze Oberfläche mit einem kleinen Glasfläschchen, das weiße Pillen enthält, neben einem Papier, das mit "Vallonia Pulchella, F.F. Müller, Deutschland, Umgebung von Magdeburg, 1931" beschriftet ist.

Neue Regeln für Wundversorgung: Was sich für Ärzte und Patienten ändert

Neue Regeln für die Verordnung von Wundversorgungsprodukten in Deutschland in Kraft getreten

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

Die aktualisierten Vorschriften klären, welche Verbände von der Krankenversicherung übernommen werden und wie sie zu verordnen sind. Einige Übergangsregelungen gelten jedoch noch bis Ende 2026 fort.

Wundauflagen gelten als Medizinprodukte und können auf Kosten der Krankenkassen verordnet werden. Bisher ist jedoch nur eine begrenzte Anzahl von Produkten in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt – eine Folge früherer Unsicherheiten bei den geforderten Studienparametern.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) prüft derzeit weitere Produkte auf eine mögliche Aufnahme in Anlage V. Bis dahin können nicht gelistete Wundversorgungsmittel im Rahmen einer Übergangsregelung noch bis Ende 2026 erstattet werden. Für bestimmte Wundbehandlungsprodukte gilt zudem eine separate Frist bis Ende dieses Jahres.

Verordnungen für Verbände müssen weiterhin auf Papier ausgestellt werden, da die elektronische Verordnung für Medizinprodukte noch nicht verfügbar ist. Jede Verordnung sollte den genauen Produktnamen sowie die zugehörige Pharmazentralnummer (PZN) des Herstellers enthalten. Im Gegensatz zu anderen Hilfsmitteln unterliegen Wundauflagen nicht den Austauschregeln des Rahmenvertrags.

Apotheken und Ärzte sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein verordnetes Produkt von den betroffenen Regelungen erfasst wird. Das bedeutet, dass vor der Abgabe keine zusätzlichen Überprüfungsschritte erforderlich sind.

Die überarbeiteten Bestimmungen sollen den Verordnungsprozess für Wundversorgungsprodukte vereinfachen. Bis weitere Produkte in Anlage V aufgenommen werden, bleiben viele Behandlungen dank der Übergangsregelungen erstattungsfähig. Zudem entfällt für Apotheken die Pflicht zur Überprüfung der Produktklassifizierung.

Quelle