Winterchaos auf Deutschlands Straßen: Wer zahlt bei Verspätung durch Schnee und Eis?
Delia CasparWinterchaos auf Deutschlands Straßen: Wer zahlt bei Verspätung durch Schnee und Eis?
Eisige Temperaturen, Schnee und glatte Straßen erschweren in ganz Deutschland den Arbeitsweg. Viele Beschäftigte kommen verspätet zur Arbeit, weil der Winterverkehr für Chaos sorgt. Doch das Gesetz regelt klar, wer die Kosten trägt, wenn Wetterextreme Angestellte aufhalten oder Betriebe zur Schließung zwingen.
Nach deutschem Recht müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern keinen Lohn für ausgefallene Arbeitszeit zahlen, wenn diese wegen wetterbedingter Verspätungen nicht pünktlich erscheinen. Die Paragrafen 275 und 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sehen vor, dass Beschäftigte keinen Anspruch auf Vergütung haben, wenn sie aufgrund unvorhersehbarer Umstände – wie Glatteis oder Schneechos – zu spät kommen. Wer wiederholt unpünktlich ist, ohne sich etwa durch frühere Abfahrt oder alternative Routen vorzubereiten, riskiert sogar Abmahnungen oder Lohnabzüge.
Anders verhält es sich, wenn der Betrieb selbst nicht öffnen kann. Muss ein Unternehmen wegen Schnee, Eis oder anderer Gefahren schließen, haben die Beschäftigten trotzdem Anspruch auf ihren Lohn. Denn in diesem Fall trägt der Arbeitgeber das „Betriebsrisiko“, wenn die Störungen direkt den Arbeitsplatz betreffen.
Um Konflikte zu vermeiden, wird Arbeitnehmern geraten, vorausschauend zu planen. Wer seinen Vorgesetzten frühzeitig über erwartete Verspätungen informiert, beugt Missverständnissen vor. Auch die Wahl einer anderen Route oder ein früherer Start können helfen, häufige Verspätungen zu vermeiden.
Die Regeln machen deutlich: Arbeitnehmer tragen die Verantwortung für ihren Arbeitsweg bei extremem Wetter. Wer sich nicht anpasst, muss mit Lohnausfällen oder Konsequenzen rechnen. Schließt jedoch der Betrieb wegen der Witterung, bleibt der Lohnanspruch gesetzlich geschützt.






